Zölle

Zölle werden bei der Überschreitung der Zollgrenze mit Waren fällig. Eine Zollschuld entsteht auch dann, wenn die Ware nicht direkt verbraucht wird, sondern zum Beispiel wieder ins Ausland ausgeführt wird.

Die Ansätze sind fast durchwegs als Gewichtszölle gestaltet (z.B. X Franken je 100 kg brutto).

Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten und Staatengruppen Freihandelsabkommen abgeschlossen, wie z.B. das EFTA-Übereinkommen oder das Freihandelsabkommen Schweiz-EU. Für eine abschliessende Übersicht siehe die Internetseite www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Freihandelsabkommen > Liste der Freihandelsabkommen der Schweiz.

Eine Zollbefreiung oder Zollermässigungen werden einseitig auch den Entwicklungsländern gewährt. D.h. dass Entwicklungsländer im Handel mit der Schweiz hier keine Zölle bezahlen müssen, die Schweiz aber umgekehrt schon.

Schon gewusst?

Dem Umstand, dass die Schweizer Nahrungsmittelindustrie mit teureren Grundstoffen produzieren muss als die ausländische Konkurrenz, wird mit so genannten beweglichen Teilbeträgen Rechnung getragen. Mit der Erhebung dieser beweglichen Teilbeträge werden die Preise der importierten Produkte auf das schweizerische Niveau angehoben.

Der Ertrag der Zölle fliesst in die Bundeskasse und betrug im 2023 ca. 1,18 Milliarden Franken.