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FAQ - häufig gestellte Fragen

Ja. Es können der Pauschalabzug für Berufsauslagen sowie die Pauschale für Weiterbildung geltend gemacht werden. Werden höhere Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nachgewiesen, werden diese anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug zugelassen.

Nein. Ein Leasingvertrag stellt keinen Kreditvertrag dar und somit begründet er auch keine verzinsliche Kapitalschuld. 

Vom anerkannten Wochenaufenthalter können als Berufsauslagen zusätzlich abgezogen werden:

  • Die Mehrkosten für eine zusätzliche Hauptmahlzeit
  • Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer
  • Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels).

Nein. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers wie Kabelanschlussgebühren für Fernseh- und Radio sowie andere Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser, Gas usw. sind nicht abziehbar.

Ja, du musst eine Steuererklärung ausfüllen und einreichen. Auch wenn dein Lohn unterhalb des steuerfreien Minimums (die durchschnittliche Höhe dieses Minimums beträgt 12'000 Franken) liegt und du somit keine Steuern bezahlen wirst.

Da du weder Eigentümer noch Nutzniesser des Fahrzeugs bist, muss es nicht als Vermögen deklariert werden.

Einkünfte aus staatlichen oder privaten Quellen für die Ausbildung einer steuerpflichtigen Person gelten als Unterstützung und sind steuerfrei.

Die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Taggelder) sowie die Erwerbsausfallentschädigungen bei Kurzarbeit sind zu versteuern. Selbst getragene Aufwendungen für die Stellensuche können in Abzug gebracht werden. Wer eine von Arbeitslosigkeit betroffene Person finanziell unterstützt, kann diese Kosten nicht geltend machen. Unterstützungsabzüge sind nur für erwerbsunfähige Personen zugelassen. Wer arbeitslos ist, gilt grundsätzlich als erwerbsfähig. Ergänzungsleistungen zählen zu den steuerfreien Einkünften.

Ja, sofern du diese Kosten selber getragen hast, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken.

Alle berufsorientierten Weiterbildungskosten, die du selber getragen hast, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken.

Ja, sofern sie berufsorientiert sind und du sie selber getragen hast, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken.

Ja, bis zu einem Gesamtbetrag von 13'000 Franken.

Steuerpflichtig ist immer die beschenkte Person, auch wenn zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, dass die schenkende Person die Steuer zahlt.

Die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Berufskosten, sowie die Ausbildungskosten für das Studium können geltend gemacht werden (Belege der Ausgaben beilegen).

Nein. Wird ein Erwerbseinkommen in der Steuererklärung deklariert, gelten die Auslagen im Zusammenhang mit Bewerbungen nicht als Gewinnungskosten und sie können nicht abgezogen werden. Nur bei Arbeitslosigkeit gelten diese Auslagen als Gewinnungskosten. 

Durch das vorübergehende Verlassen der Schweiz, wurde der steuerrechtliche Wohnsitz im Kanton nicht aufgegeben. Die Steuererklärung muss normal ausgefüllt werden, mit Deklaration der effektiven Einkünfte. Allfällige Sprachaufenthaltskosten können eventuell abgezogen werden. Während der Landesabwesenheit ist es sinnvoll, der Steuerverwaltung eine Verbindungsadresse zu hinterlassen.