Erbschaftssteuer
Steuern der Kantone und Gemeinden
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Vermögensübergang an die Erben sowie an die Vermächtnisnehmer. Sie ist eine einmalige Steuer.
Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben keine Erbschaftssteuer.
Die Erbschaftssteuer ist fast durchwegs als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d.h. sie wird auf dem Erbteil eines jeden Erben oder Vermächtnisnehmers einzeln erhoben. Eine Steuer auf dem gesamten hinterlassenen, nicht aufgeteilten Vermögen des Verstorbenen (Nachlasssteuer) kommt nur selten zur Anwendung.

Beispiele:
- Eine Erbschaft von 100'000 Franken wird auf vier Erben aufgeteilt. Jeder von ihnen muss auf seinem Erbteil von 25'000 Franken eine Steuer von 5'000 Franken (20 %) bezahlen (Erbanfallsteuer).
- Eine Erbschaft von 100'000 Franken wird als Ganzes mit einer Nachlasssteuer von 20 % erfasst. Nach Abzug der Steuer von 20'000 Franken wird der verbleibende Betrag auf die vier Erben aufgeteilt. Jeder erhält also 20'000 Franken.
Derjenige Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, darf die Erbschaftssteuer auf dem beweglichen Vermögen erheben. Bei vererbten Grundstücken erhebt derjenige Kanton die Steuer, in dem sie liegen.
Schon gewusst?
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ist in allen Kantonen von der Steuer befreit. Die direkten Nachkommen sind in der Mehrheit der Kantone auch von der Steuer befreit.
Um die Erbschaftssteuer zu ermitteln, wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar zurückgegriffen, das beim Tod des Erblassers zu erstellen ist.