Beibehalten des Wohnsitzes in der Schweiz

Dieser Fall bereitet steuerrechtlich keinerlei Schwierigkeiten. Die steuerpflichtige Person bleibt in der Schweiz normal steuerpflichtig, d.h. aufgrund ihres effektiv erzielten Jahreseinkommens. Die Dauer ihres Erwerbsunterbruchs (mit oder ohne Landesabwesenheit) spielt dabei keine Rolle.