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Kapitalsteuer juristischer Personen

Die «Vermögenssteuer» juristischer Personen nennt man Kapitalsteuer. Massgeblich für die Besteuerung ist die Organisationsstruktur der juristischen Person. Je nach Rechtsform wird ihr Kapital in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich besteuert:

  • Kapitalgesellschaften: Fast alle Kantone besteuern das Kapital von Kapitalgesellschaften. Einzig im Kanton Uri erheben nur die Gemeinden eine Kapitalsteuer, nicht aber der Kanton.
  • Genossenschaften: Sämtliche Kantone besteuern das Kapital der Genossenschaften nach den gleichen Bestimmungen wie sie es für Kapitalgesellschaften tun.
  • Vereine: Sofern sie nicht schon aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind, entrichten Vereine in der Regel eine Kapitalsteuer. Alle Kantone besteuern das Vereinsvermögen nach den für natürliche Personen geltenden Regeln, meist aber mit einem anderen Tarif.