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Längerer Aufenthalt im Ausland

Wenn eine Person ins Ausland geht, aber ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehält, bestehen steuerrechtlich keine Schwierigkeiten. Die steuerpflichtige Person bleibt in der Schweiz normal steuerpflichtig, d.h. aufgrund ihres effektiv erzielten Jahreseinkommens. Die Dauer ihres Erwerbsunterbruchs (mit oder ohne Landesabwesenheit) spielt dabei keine Rolle.

Beispiel:

Eine Gymnasiallehrerin unternimmt einen sechsmonatigen Bildungsurlaub im Ausland und behält ihren Wohnsitz in der Schweiz bei:

 

  • 1. Januar 2023 – 31. August 2023: monatlicher Verdienst: 8‘000 Franken
  • 1. September 2023 – 28. Februar 2024: Erwerbsunterbruch
  • 1. März 2024 – 31. Dezember 2024: Wiederaufnahme der Arbeit als Gymnasiallehrerin, monatlicher Verdienst: 9‘000 Franken

Steuerjahr 2023:
Das massgebende Einkommen ist das effektiv erzielte Jahreseinkommen von 2023: 64‘000 Franken (8 x 8‘000 Franken).

Steuerjahr 2024:
Die Lehrerin wird nach ihrer Rückkehr in die Schweiz 2024 erneut auf ihrem effektiv erzielten Jahreseinkommen besteuert: 90‘000 Franken (10 x 9‘000 Franken).

Wenn eine Person ins Ausland geht und ihren Wohnsitz aufgibt, muss sie dazu ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen.

Beispiel:

Eine steuerpflichtige Person hat die Schweiz am 1. März 2024 verlassen, da sie eine Stelle im Ausland angenommen hat. Sie hat dabei ihren Schweizer Wohnsitz aufgegeben (Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland). Somit hat ihre Steuerpflicht in der Schweiz geendet und sie muss folglich in der Schweiz keine Steuern mehr bezahlen, es sei denn, sie besitze in der Schweiz weiterhin Vermögenswerte – wie z.B. ein Grundstück.