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Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung

Das Ergebnis der Veranlagung wird der steuerpflichtigen Person durch eine Verfügung bekannt gegeben. Mit der Eröffnung dieser Veranlagungsverfügung ist das Veranlagungsverfahren abgeschlossen.

Die Veranlagungsverfügung enthält nebst den Steuerfaktoren (d.h. dem steuerbaren Einkommen und Vermögen) insbesondere:

  • allfällige Begründungen für Abweichungen gegenüber der Deklaration in der Steuererklärung
  • die Berechnung der geschuldeten Steuern und
  • die Dauer der Steuerpflicht.

Nur mit all diesen Angaben kann die steuerpflichtige Person prüfen, ob ihre Veranlagung richtig ist. In der Verfügung ist weiter jeweils auch angegeben, mit welchem Rechtsmittel sich die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagungsverfügung wehren kann, wenn sie mit dieser nicht einverstanden ist. In diesem Fall kann sie innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der zuständigen Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die 30-tägige Frist ist nicht erstreckbar.

Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Die Steuerbehörde kann im Einspracheverfahren alle Steuerfaktoren neu festsetzen.

Der Einspracheentscheid wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt und enthält eine kurze Begründung. Wird die Veranlagungsverfügung nicht fristgerecht angefochten, so erwächst sie in Rechtskraft. Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen sind grundsätzlich nicht mehr abänderbar.

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